Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
548.120 ABZKFZGDELAF CH-GR

Art. 6 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen (ABzKFZG) - Auszahlung durch die Arbeitgebenden

Familienzulagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 ABzKFZG · Auszahlung durch die Arbeitgebenden

1. Die Arbeitgebenden haben die Kinderzulagen in der Regel monatlich auszuzahlen. Kommen sie ihren Pflichten nicht nach, richtet die Familienausgleichskasse die Zulagen selbst aus.

2. Zahlen die Arbeitgebenden die Zulagen mit dem Lohn aus, haben sie diese ziffernmässig auszuscheiden und als solche zu bezeichnen.

← Art. 5 ABzKFZG Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen (ABzKFZG) - Zulagenansätze Art. 7 ABzKFZG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →