548.120
ABZKFZGDELAF
CH-GR
Art. 6 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen (ABzKFZG) - Auszahlung durch die Arbeitgebenden
Familienzulagen
Art. 6 ABzKFZG · Auszahlung durch die Arbeitgebenden
1. Die Arbeitgebenden haben die Kinderzulagen in der Regel monatlich auszuzahlen. Kommen sie ihren Pflichten nicht nach, richtet die Familienausgleichskasse die Zulagen selbst aus.
2. Zahlen die Arbeitgebenden die Zulagen mit dem Lohn aus, haben sie diese ziffernmässig auszuscheiden und als solche zu bezeichnen.