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548.120 ABZKFZGDELAF CH-GR

Art. 5 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen (ABzKFZG) - Meldepflicht

Familienzulagen
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Art. 5 ABzKFZG · Meldepflicht

1. Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den erwerbstätigen Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, der zuständigen Familienausgleichskasse und dem allfälligen Arbeitgebenden umgehend schriftlich zu melden.

2. Erhalten die Arbeitgebenden Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies der zuständigen Familienausgleichskasse umgehend schriftlich zu melden.

3. Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen, insbesondere die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, ist von den nichterwerbstätigen Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, der zuständigen Familienausgleichskasse umgehend schriftlich zu melden.

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