Art. 4 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen (ABzKFZG) - Anmeldung
Art. 4 ABzKFZG · Anmeldung
1. Die Anmeldung des Anspruchs auf Familienzulagen hat auf den von der Familienausgleichskasse bezeichneten Anmeldeformularen zu erfolgen.
2. Die Arbeitnehmenden haben die Anmeldung über die Arbeitgebenden einzureichen.
3. Die Nichterwerbstätigen und die ihnen gleichgestellten Erwerbstätigen haben die Anmeldung ungeachtet der Kassenzugehörigkeit der Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden einzureichen und der Anmeldung die jüngste definitive Steuerveranlagung (Bundessteuer) beizulegen.
4. Die Antragstellenden haben auf Verlangen der Familienausgleichskasse die Zulagenberechtigung mit amtlichen Dokumenten nachzuweisen. Sind diese nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst, kann die Familienausgleichskasse eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangen.