548.120
ABZKFZGDELAF
CH-GR
Art. 3 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen (ABzKFZG) - Kinderzulagen für erwerbsunfähige Kinder
Familienzulagen
Art. 3 ABzKFZG · Kinderzulagen für erwerbsunfähige Kinder
1. Es ist Sache der Person, die Anspruch auf die Kinderzulage hat, den Nachweis für die Erwerbsunfähigkeit des Kindes zu erbringen.
2. Die Erwerbsunfähigkeit wird durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen.