548.120
ABZKFZGDELAF
CH-GR
Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen (ABzKFZG) - Mindesterwerbseinkommen
Familienzulagen
Art. 2 ABzKFZG · Mindesterwerbseinkommen
1. Steht nicht von vornherein fest, ob das Mindesteinkommen nach Artikel 13 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) erreicht wird, sind die Familienausgleichskassen befugt, über den Anspruch auf Familienzulagen erst nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres zu entscheiden.
2. Bei Erwerbstätigkeiten, welche sich nicht über das ganze Kalenderjahr erstrecken, wird das Einkommen auf ganze Monate umgerechnet, um zu bestimmen, ob das Mindesterwerbseinkommen erreicht ist.