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548.120 ABZKFZGDELAF CH-GR

Art. 19 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen (ABzKFZG) - In-Kraft-Treten

Schlussbestimmungen
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Art. 19 ABzKFZG · In-Kraft-Treten

1. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ausführungsbestimmungen.

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