548.120
ABZKFZGDELAF
CH-GR
Art. 18 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen (ABzKFZG) - Interkantonale Vereinbarungen
Schlussbestimmungen
Art. 18 ABzKFZG · Interkantonale Vereinbarungen
1. Die Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen Familienausgleichskassen für die Unterstellung von Zweigniederlassungen vom FamZG abweichende Regelungen vereinbaren.