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548.120 ABZKFZGDELAF CH-GR

Art. 18 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen (ABzKFZG) - Interkantonale Vereinbarungen

Schlussbestimmungen
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Art. 18 ABzKFZG · Interkantonale Vereinbarungen

1. Die Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen Familienausgleichskassen für die Unterstellung von Zweigniederlassungen vom FamZG abweichende Regelungen vereinbaren.

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