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548.120 ABZKFZGDELAF CH-GR

Art. 17 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen (ABzKFZG) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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Art. 17 ABzKFZG · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen vom 1. Juni 2004 werden aufgehoben.

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