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548.120 ABZKFZGDELAF CH-GR

Art. 16 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen (ABzKFZG) - Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit

Rechtspflege
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Art. 16 ABzKFZG · Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit

1. Die Befugnis zum Entscheid über Streitigkeiten betreffend die Kassenzugehörigkeit im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 KFZG wird dem Departement für Volkswirtschaft und Soziales übertragen.

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