548.120
ABZKFZGDELAF
CH-GR
Art. 16 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen (ABzKFZG) - Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit
Rechtspflege
Art. 16 ABzKFZG · Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit
1. Die Befugnis zum Entscheid über Streitigkeiten betreffend die Kassenzugehörigkeit im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 KFZG wird dem Departement für Volkswirtschaft und Soziales übertragen.