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548.120 ABZKFZGDELAF CH-GR

Art. 14 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen (ABzKFZG) - Festsetzung der Beiträge

Finanzierung und Lastenausgleich
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Art. 14 ABzKFZG · Festsetzung der Beiträge

1. Die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht werden in der Regel aufgrund der AHV-Beitragsverfügung für das Bezugsjahr festgesetzt. Ist die AHV-Beitragsverfügung für das Bezugsjahr noch nicht definitiv, so gilt provisorisch die jüngste Akontobeitragsverfügung.

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