548.120
ABZKFZGDELAF
CH-GR
Art. 14 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen (ABzKFZG) - Festsetzung der Beiträge
Finanzierung und Lastenausgleich
Art. 14 ABzKFZG · Festsetzung der Beiträge
1. Die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht werden in der Regel aufgrund der AHV-Beitragsverfügung für das Bezugsjahr festgesetzt. Ist die AHV-Beitragsverfügung für das Bezugsjahr noch nicht definitiv, so gilt provisorisch die jüngste Akontobeitragsverfügung.