548.120
ABZKFZGDELAF
CH-GR
Art. 13 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen (ABzKFZG) - Beitragssätze
Finanzierung und Lastenausgleich
Art. 13 ABzKFZG · Beitragssätze
1. Die der Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden angeschlossenen Arbeitgebenden leisten einen Beitrag von 1.50 Prozent des AHV-beitragspflichtigen Einkommens der Arbeitnehmenden.
2. Die ihr angeschlossenen Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht leisten einen Beitrag von 1.50 Prozent des AHV-beitragspflichtigen Einkommens.