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548.120 ABZKFZGDELAF CH-GR

Art. 13 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen (ABzKFZG) - Beitragssätze

Finanzierung und Lastenausgleich
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Art. 13 ABzKFZG · Beitragssätze

1. Die der Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden angeschlossenen Arbeitgebenden leisten einen Beitrag von 1.50 Prozent des AHV-beitragspflichtigen Einkommens der Arbeitnehmenden.

2. Die ihr angeschlossenen Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht leisten einen Beitrag von 1.50 Prozent des AHV-beitragspflichtigen Einkommens.

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