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548.120 ABZKFZGDELAF CH-GR

Art. 12 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen (ABzKFZG) - Statistik

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Art. 12 ABzKFZG · Statistik

1. Die kantonale Kasse erhebt die statistischen Daten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV) bei den Familienausgleichskassen.

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