548.120
ABZKFZGDELAF
CH-GR
Art. 11 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen (ABzKFZG) - Kontrolle der Anschlusspflicht
Organisation
Art. 11 ABzKFZG · Kontrolle der Anschlusspflicht
1. Die privaten und von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen haben der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA) eine Liste aller ihr angeschlossenen Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden einzureichen und Änderungen im Mitgliederbestand laufend zu melden.