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548.120 ABZKFZGDELAF CH-GR

Art. 11 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen (ABzKFZG) - Kontrolle der Anschlusspflicht

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Art. 11 ABzKFZG · Kontrolle der Anschlusspflicht

1. Die privaten und von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen haben der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA) eine Liste aller ihr angeschlossenen Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden einzureichen und Änderungen im Mitgliederbestand laufend zu melden.

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