Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
548.120 ABZKFZGDELAF CH-GR

Art. 10 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen (ABzKFZG) - Revision

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 ABzKFZG · Revision

1. Die privaten und von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen haben eine unabhängige Revisionsstelle zu bezeichnen.

2. Der Revisionsbericht hat darüber Auskunft zu geben, ob die Kasse Gewähr für eine geordnete und gesetzmässige Tätigkeit bietet und ob die gesetzlich vorgeschriebenen Reserven vorhanden sind.

← Art. 9 ABzKFZG Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen (ABzKFZG) - Zulagenansätze Art. 11 ABzKFZG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →