548.120
ABZKFZGDELAF
CH-GR
Art. 10 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen (ABzKFZG) - Revision
Organisation
Art. 10 ABzKFZG · Revision
1. Die privaten und von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen haben eine unabhängige Revisionsstelle zu bezeichnen.
2. Der Revisionsbericht hat darüber Auskunft zu geben, ob die Kasse Gewähr für eine geordnete und gesetzmässige Tätigkeit bietet und ob die gesetzlich vorgeschriebenen Reserven vorhanden sind.