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548.100 KFZGLAF CH-GR

Art. 9 Gesetz über die Familienzulagen (KFZG) - Anmeldung und Auszahlung

Familienzulagen
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Art. 9 KFZG · Anmeldung und Auszahlung

1. Der Anspruch auf Familienzulagen ist bei der zuständigen Familienausgleichskasse geltend zu machen. Die Regierung regelt die Einzelheiten der Anmeldung und der Meldepflicht.

2. Die Familienausgleichskassen setzen die Familienzulagen fest. Die Arbeitgebenden zahlen die Zulagen an die Arbeitnehmenden nach den Weisungen der zuständigen Familienausgleichskasse aus.

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