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548.100 KFZGLAF CH-GR

Art. 28 Gesetz über die Familienzulagen (KFZG) - In-Kraft-Treten

Schlussbestimmungen
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Art. 28 KFZG · In-Kraft-Treten

1. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes.

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