548.100
KFZGLAF
CH-GR
Art. 27 Gesetz über die Familienzulagen (KFZG) - Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
Art. 27 KFZG · Übergangsbestimmungen
1. Für Selbstständigerwerbende, die nach dem bisherigen Recht unterstellt waren und neu nicht mehr unterstellt sind, entfallen mit dem Inkrafttreten des FamZG eine Beitragspflicht sowie ein Anspruch auf Leistungen.
2. Leistungen, welche die Zeit vor Inkrafttreten des FamZG betreffen, werden nach bisherigem Recht nachbezahlt oder zurückgefordert.
3. Beiträge, welche für die Zeit vor Inkrafttreten des FamZG geschuldet sind, werden nach bisherigem Recht eingefordert.
4. Das für die Familienzulagen für Selbstständigerwerbende gebildete Vermögen fällt nach Massgabe der in den Jahren 2004 bis 2008 gemäss Artikel 17 Absatz 1 Litera b des bisherigen Rechts geleisteten Beiträge anteilmässig an die Familienausgleichskassen.