548.100
KFZGLAF
CH-GR
Art. 25 Gesetz über die Familienzulagen (KFZG) - Interkantonale Vereinbarungen
Schlussbestimmungen
Art. 25 KFZG · Interkantonale Vereinbarungen
1. Die Regierung kann für die Unterstellung von Zweigniederlassungen vom Gesetz abweichende Regelungen erlassen und mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen Familienausgleichskassen entsprechende Vereinbarungen abschliessen.
2. Der Abschluss solcher Vereinbarungen kann der Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden delegiert werden.