Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
548.100 KFZGLAF CH-GR

Art. 25 Gesetz über die Familienzulagen (KFZG) - Interkantonale Vereinbarungen

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 25 KFZG · Interkantonale Vereinbarungen

1. Die Regierung kann für die Unterstellung von Zweigniederlassungen vom Gesetz abweichende Regelungen erlassen und mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen Familienausgleichskassen entsprechende Vereinbarungen abschliessen.

2. Der Abschluss solcher Vereinbarungen kann der Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden delegiert werden.

← Art. 24 KFZG Gesetz über die Familienzulagen (KFZG) - Zweck Art. 26 KFZG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →