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Art. 23 Gesetz über die Familienzulagen (KFZG) - Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit

Rechtspflege
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Art. 23 KFZG · Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit

1. Bei einer Streitigkeit über die Kassenzugehörigkeit können die Beteiligten die Regierung anrufen.

2. Gegen den Entscheid der Regierung kann innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheides Beschwerde an das Obergericht erhoben werden.

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