548.100
KFZGLAF
CH-GR
Art. 22 Gesetz über die Familienzulagen (KFZG) - Beschwerde
Rechtspflege
Art. 22 KFZG · Beschwerde
1. Gegen Einspracheentscheide der Familienausgleichskassen kann innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des Einspracheentscheides Beschwerde an das Obergericht erhoben werden.