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548.100 KFZGLAF CH-GR

Art. 22 Gesetz über die Familienzulagen (KFZG) - Beschwerde

Rechtspflege
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Art. 22 KFZG · Beschwerde

1. Gegen Einspracheentscheide der Familienausgleichskassen kann innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des Einspracheentscheides Beschwerde an das Obergericht erhoben werden.

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