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548.100 KFZGLAF CH-GR

Art. 21 Gesetz über die Familienzulagen (KFZG) - Einsprache

Rechtspflege
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Art. 21 KFZG · Einsprache

1. Gegen Verfügungen der Familienausgleichskassen können die Betroffenen innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheides schriftlich oder - bei persönlicher Vorsprache - mündlich bei der verfügenden Stelle Einsprache erheben.

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