548.100
KFZGLAF
CH-GR
Art. 21 Gesetz über die Familienzulagen (KFZG) - Einsprache
Rechtspflege
Art. 21 KFZG · Einsprache
1. Gegen Verfügungen der Familienausgleichskassen können die Betroffenen innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheides schriftlich oder - bei persönlicher Vorsprache - mündlich bei der verfügenden Stelle Einsprache erheben.