548.100
KFZGLAF
CH-GR
Art. 20 Gesetz über die Familienzulagen (KFZG) - 3. Durchführung
Finanzierung und Lastenausgleich
Art. 20 KFZG · 3. Durchführung
1. Die SVA erhebt die Ausgleichsabgaben und richtet die Ausgleichsbeiträge aus.
2. Die Verwaltungskosten für die Durchführung des Lastenausgleichs werden vom Ausgleichsfonds getragen und sind diesem durch die SVA separat in Rechnung zu stellen.