548.100
KFZGLAF
CH-GR
Art. 19 Gesetz über die Familienzulagen (KFZG) - 2. Ausgleichsbeitrag
Finanzierung und Lastenausgleich
Art. 19 KFZG · 2. Ausgleichsbeitrag
1. Kassen, deren anrechenbare Aufwendungen die anrechenbaren Erträge übersteigen, erhalten einen Ausgleichsbeitrag in der Höhe der Differenz.
2. Als anrechenbare Aufwendungen gelten
a) * die Zulagen an die Erwerbstätigen im Rahmen der vorgeschriebenen Mindestansätze sowie weitere Aufwendungen der Leistungs- und Beitragsrechnung;
b) die Ausgleichsabgabe;
c) * ...
3. Als anrechenbare Erträge gelten die Beiträge der Arbeitgebenden, Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht, berechnet nach dem für die kantonale Kasse geltenden Satz, sowie weitere Erträge der Leistungs- und Beitragsrechnung.
4. Kassen, deren Reserven am 31. Dezember den Jahresaufwand übersteigen, erhalten keinen Ausgleichsbeitrag.