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548.100 KFZGLAF CH-GR

Art. 19 Gesetz über die Familienzulagen (KFZG) - 2. Ausgleichsbeitrag

Finanzierung und Lastenausgleich
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Art. 19 KFZG · 2. Ausgleichsbeitrag

1. Kassen, deren anrechenbare Aufwendungen die anrechenbaren Erträge übersteigen, erhalten einen Ausgleichsbeitrag in der Höhe der Differenz.

2. Als anrechenbare Aufwendungen gelten

a) * die Zulagen an die Erwerbstätigen im Rahmen der vorgeschriebenen Mindestansätze sowie weitere Aufwendungen der Leistungs- und Beitragsrechnung;

b) die Ausgleichsabgabe;

c) * ...

3. Als anrechenbare Erträge gelten die Beiträge der Arbeitgebenden, Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht, berechnet nach dem für die kantonale Kasse geltenden Satz, sowie weitere Erträge der Leistungs- und Beitragsrechnung.

4. Kassen, deren Reserven am 31. Dezember den Jahresaufwand übersteigen, erhalten keinen Ausgleichsbeitrag.

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