548.100
KFZGLAF
CH-GR
Art. 18 Gesetz über die Familienzulagen (KFZG) - Lastenausgleich 1. Ausgleichsabgabe
Finanzierung und Lastenausgleich
Art. 18 KFZG · Lastenausgleich 1. Ausgleichsabgabe
1. Die im Kanton Graubünden tätigen Familienausgleichskassen entrichten eine jährliche Abgabe zum Ausgleich der Lasten. Daraus wird ein Ausgleichsfonds gespiesen, der von der SVA verwaltet wird.
2. Die Regierung setzt die Höhe der Ausgleichsabgabe fest. Sie beträgt höchstens 0,3 Prozent der beitragspflichtigen Lohnsumme respektive des gemäss Artikel 16 Absatz 4 FamZG plafonierten AHV-beitragspflichtigen Einkommens.
3. Die kantonale Familienausgleichskasse beteiligt sich nicht am Lastenausgleich.