548.100
KFZGLAF
CH-GR
Art. 17 Gesetz über die Familienzulagen (KFZG) - Finanzierung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige
Finanzierung und Lastenausgleich
Art. 17 KFZG · Finanzierung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige
1. Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige samt Verwaltungskosten werden vom Kanton finanziert.
2. Über die Familienzulagen an Nichterwerbstätige ist gesondert Rechnung zu führen.