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Art. 16 Gesetz über die Familienzulagen (KFZG) - Finanzierung der Familienzulagen für Erwerbstätige, Reservefonds

Finanzierung und Lastenausgleich
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Art. 16 KFZG · Finanzierung der Familienzulagen für Erwerbstätige, Reservefonds

1. Die Familienausgleichskassen erheben von den ihnen angeschlossenen Arbeitgebenden, Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht Beiträge in Prozenten der AHV-beitragspflichtigen Lohnsumme respektive des AHV-beitragspflichtigen Einkommens. Die Summe der Beiträge dient der Finanzierung der Familienzulagen für Erwerbstätige, der Verwaltungskosten, der Ausgleichsabgabe sowie der Äufnung eines Reservefonds.

2. Innerhalb einer Familienausgleichskasse ist auf der AHV-beitragspflichtigen Lohnsumme der Arbeitnehmenden und dem AHV-beitragspflichtigen Einkommen der Selbstständigerwerbenden der gleiche Beitragssatz zu erheben.

3. Die Regierung setzt den Beitrag fest, den die der kantonalen Kasse angeschlossenen Arbeitgebenden, Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht zu entrichten haben. Dieser Beitrag darf höchstens 2,4 Prozent der AHV-beitragspflichtigen Lohnsumme respektive des AHV-beitragspflichtigen Einkommens betragen.

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