Art. 14 Gesetz über die Familienzulagen (KFZG) - Anerkannte private Familienausgleichskassen
Art. 14 KFZG · Anerkannte private Familienausgleichskassen
1. Die bestehenden privaten Familienausgleichskassen sind anerkannt, sofern sie Gewähr für eine geordnete und gesetzmässige Tätigkeit bieten.
2. Die Errichtung neuer beruflicher und zwischenberuflicher Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Litera a FamZG ist ausgeschlossen.
3. Erfüllt eine private Familienausgleichskasse die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr und stellt sie den gesetzmässigen Zustand innerhalb angemessener Frist nicht wieder her, widerruft die Regierung die Anerkennung.
4. Die von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen gemäss Artikel 11 Litera e dieses Gesetzes melden sich bei der kantonalen Kasse an.
5. Ein allfälliger Liquidationsüberschuss nach Auflösung einer privaten Familienausgleichskasse wird gemäss deren Statuten verwendet. Mangels einer statutarischen Bestimmung fällt der Überschuss in den Lastenausgleichsfonds.
6. Die im Kanton tätigen anerkannten privaten und von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen haben der SVA die von dieser einverlangten Auskünfte, Unterlagen, Berichte und statistischen Angaben zu liefern.