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548.100 KFZGLAF CH-GR

Art. 13 Gesetz über die Familienzulagen (KFZG) - Anerkannte Abrechnungsstellen

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Art. 13 KFZG · Anerkannte Abrechnungsstellen

1. Soweit es die Familienzulagen für Erwerbstätige betrifft, kann die kantonale Kasse die Durchführung des Gesetzes den AHV-Verbandsausgleichskassen (Abrechnungsstellen) übertragen und entsprechende Verträge abschliessen.

2. Die Abrechnungsstellen haben über die Beiträge und die ausbezahlten Familienzulagen mit der kantonalen Kasse periodisch abzurechnen und der SVA die von dieser einverlangten Auskünfte, Unterlagen, Berichte und statistischen Angaben zu liefern.

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