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548.100 KFZGLAF CH-GR

Art. 12 Gesetz über die Familienzulagen (KFZG) - Kantonale Kasse

Organisation
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Art. 12 KFZG · Kantonale Kasse

1. Der Kanton führt unter der Bezeichnung „Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden“ eine kantonale Kasse als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Chur. Ihre Geschäftsführung wird von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA) wahrgenommen.

2. Die SVA untersteht bezüglich Wahrnehmung der Geschäftsführung für die kantonale Familienausgleichskasse der gleichen Aufsicht durch die Verwaltungskommission wie für ihre übrigen Geschäfte. Die Revisionsstelle der SVA ist zugleich Revisionsstelle der Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden.

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