548.100
KFZGLAF
CH-GR
Art. 11a Gesetz über die Familienzulagen (KFZG) - Mitwirkung der kantonalen Amtsstellen und der Gemeinden
Organisation
Art. 11a KFZG · Mitwirkung der kantonalen Amtsstellen und der Gemeinden
1. Die kantonalen Amtsstellen und die Gemeinden erteilen den Familienausgleichskassen die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte kostenlos.
2. Die AHV-Zweigstellen nehmen die in den Gemeinden anfallenden Aufgaben nach Weisung der Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden wahr.
3. Die Gemeinden tragen die damit verbundenen Verwaltungskosten.