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Art. 11a Gesetz über die Familienzulagen (KFZG) - Mitwirkung der kantonalen Amtsstellen und der Gemeinden

Organisation
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Art. 11a KFZG · Mitwirkung der kantonalen Amtsstellen und der Gemeinden

1. Die kantonalen Amtsstellen und die Gemeinden erteilen den Familienausgleichskassen die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte kostenlos.

2. Die AHV-Zweigstellen nehmen die in den Gemeinden anfallenden Aufgaben nach Weisung der Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden wahr.

3. Die Gemeinden tragen die damit verbundenen Verwaltungskosten.

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