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548.100 KFZGLAF CH-GR

Art. 11 Gesetz über die Familienzulagen (KFZG) - Durchführungsstellen

Organisation
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Art. 11 KFZG · Durchführungsstellen

1. Durchführungsstellen sind

a) die Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden;

b) die anerkannten Abrechnungsstellen;

c) die anerkannten privaten Familienausgleichskassen der Berufsverbände;

d) die Arbeitgebenden;

e) * die von den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen.

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