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548.100 KFZGLAF CH-GR

Art. 1 Gesetz über die Familienzulagen (KFZG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 KFZG · Zweck

1. Familienzulagen werden ausgerichtet, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen.

2. Die Familienzulagen für Arbeitnehmende bilden eine Ergänzung des Lohnes. Sie dürfen diesen in keiner Weise beeinflussen.

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