548.100
KFZGLAF
CH-GR
Art. 1 Gesetz über die Familienzulagen (KFZG) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 KFZG · Zweck
1. Familienzulagen werden ausgerichtet, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen.
2. Die Familienzulagen für Arbeitnehmende bilden eine Ergänzung des Lohnes. Sie dürfen diesen in keiner Weise beeinflussen.