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Art. 5 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen - Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit

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Art. 5 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen · Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit

1. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit

a) beaufsichtigt die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen;

b) veröffentlicht die Anerkennung und das Verzeichnis der Schwangerschaftsberatungsstellen;

c) erstattet dem Bundesamt für Sozialversicherung Meldung im Sinne der Bundesgesetzgebung[7].

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