Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
546.500 CH-GR

Art. 4 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen - 3. Finanzielle Unterstützung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen · 3. Finanzielle Unterstützung

1. Der Kanton unterstützt die anerkannten privaten Schwangerschaftsberatungsstellen aufgrund der abgeschlossenen Vereinbarungen und im Rahmen der im Budget bewilligten Kredite.

← Art. 3 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen Allgemeines Art. 5 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →