546.500
CH-GR
Art. 4 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen - 3. Finanzielle Unterstützung
Art. 4 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen · 3. Finanzielle Unterstützung
1. Der Kanton unterstützt die anerkannten privaten Schwangerschaftsberatungsstellen aufgrund der abgeschlossenen Vereinbarungen und im Rahmen der im Budget bewilligten Kredite.