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Art. 3 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen - 2. Aufgaben

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Art. 3 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen · 2. Aufgaben

1. Die privaten anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen haben die Erfüllung der in der Bundesgesetzgebung festgelegten Aufgaben zu gewährleisten.

2. Sie haben dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit jährlich bis spätestens am 30. November über ihre Organisation und Tätigkeit Bericht zu erstatten.

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