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Art. 1 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen - Allgemeines

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Art. 1 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen · Allgemeines

1. Die Schwangerschaftsberatung im Sinne der Bundesgesetzgebung erfolgt durch anerkannte private Organisationen und nötigenfalls durch kantonale Beratungsstellen.

2. Schwangerschaftsberatungsstellen können auch gleichartige Aufgaben auf dem Gebiete der Sexual-, Ehe- und Familienberatung sowie der Familienplanung erfüllen.

Allgemeines Art. 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen →

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