Art. 4 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG) - Einkommensfreibetrag
Art. 4 ABzUG · Einkommensfreibetrag
1. Wird während der Unterstützung eine bezahlte Erwerbstätigkeit ausgeübt, aufgenommen oder der Umfang der Erwerbstätigkeit ausgeweitet, ist das durch die Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen nicht in folgendem Umfang anzurechnen
Arbeitsleistung: 10% - 19% | Nicht anzurechnender Betrag: Fr. 100.-
Arbeitsleistung: 20% - 39% | Nicht anzurechnender Betrag: Fr. 200.-
Arbeitsleistung: 40% - 59% | Nicht anzurechnender Betrag: Fr. 300.-
Arbeitsleistung: 60% - 79% | Nicht anzurechnender Betrag: Fr. 400.-
Arbeitsleistung: 80% und mehr | Nicht anzurechnender Betrag: Fr. 500.-
2. Der Einkommensfreibetrag ist, nachdem die unterstützte Person an sich aus eigenen Mitteln für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen aufkommen kann, bei der Berechnung der Unterstützungsbedürftigkeit vom Erwerbseinkommen während sechs Monaten weiterhin in Abzug zu bringen.