546.270
ABZUGDELCASS
CH-GR
Art. 14 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG) - Rückerstattung aus Vermögensanfall
Rückerstattungspflicht
Art. 14 ABzUG · Rückerstattung aus Vermögensanfall
1. Bei einem Vermögensanfall sind folgende Freibeträge zu berücksichtigen
a) für Einzelpersonen: Fr. 30 000.-
b) für Ehepaare und eingetragene Partnerschaften: Fr. 50 000.-
c) für jedes minderjährige Kind: Fr. 15 000.-
2. Integritätsentschädigungen und Genugtuungsleistungen unterliegen nicht der Rückerstattungspflicht.