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546.270 ABZUGDELCASS CH-GR

Art. 14 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG) - Rückerstattung aus Vermögensanfall

Rückerstattungspflicht
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Art. 14 ABzUG · Rückerstattung aus Vermögensanfall

1. Bei einem Vermögensanfall sind folgende Freibeträge zu berücksichtigen

a) für Einzelpersonen: Fr. 30 000.-

b) für Ehepaare und eingetragene Partnerschaften: Fr. 50 000.-

c) für jedes minderjährige Kind: Fr. 15 000.-

2. Integritätsentschädigungen und Genugtuungsleistungen unterliegen nicht der Rückerstattungspflicht.

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