546.270
ABZUGDELCASS
CH-GR
Art. 13 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG) - Rückerstattung aus Einkommen
Rückerstattungspflicht
Art. 13 ABzUG · Rückerstattung aus Einkommen
1. Das für die Rückerstattung massgebende Einkommen beträgt die Hälfte des nach Absatz 2 berechneten Betrags.
2. Der Betrag ergibt sich aus der Summe der steuerbaren Einkünfte abzüglich der folgenden Positionen
a) * doppelter Ansatz des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt;
b) * effektive Wohnkosten;
c) * medizinische Grundversorgung;
d) * Erwerbs- und Ausbildungskosten;
e) * übrige Kosten: Steuern, Versicherungen, Unterhaltsbeiträge, Krankheitskosten, Schuldzinsen und Schuldentilgung sowie weitere begründete Auslagen nach effektivem Aufwand.