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546.270 ABZUGDELCASS CH-GR

Art. 13 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG) - Rückerstattung aus Einkommen

Rückerstattungspflicht
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Art. 13 ABzUG · Rückerstattung aus Einkommen

1. Das für die Rückerstattung massgebende Einkommen beträgt die Hälfte des nach Absatz 2 berechneten Betrags.

2. Der Betrag ergibt sich aus der Summe der steuerbaren Einkünfte abzüglich der folgenden Positionen

a) * doppelter Ansatz des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt;

b) * effektive Wohnkosten;

c) * medizinische Grundversorgung;

d) * Erwerbs- und Ausbildungskosten;

e) * übrige Kosten: Steuern, Versicherungen, Unterhaltsbeiträge, Krankheitskosten, Schuldzinsen und Schuldentilgung sowie weitere begründete Auslagen nach effektivem Aufwand.

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