546.270
ABZUGDELCASS
CH-GR
Art. 12a Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG) - Verwendung der Globalpauschalen
Globalpauschalen des Bundes für anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge
Art. 12a ABzUG · Verwendung der Globalpauschalen
1. Die vom Bund dem Kanton ausgerichteten Globalpauschalen für anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gemäss Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen werden verwendet für
a) die Sozialhilfekosten der Gemeinden für anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b) übergeordnete Aufgaben der Gemeinden im Flüchtlingsbereich, welche durch den Kanton vollzogen werden.