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546.270 ABZUGDELCASS CH-GR

Art. 12a Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG) - Verwendung der Globalpauschalen

Globalpauschalen des Bundes für anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge
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Art. 12a ABzUG · Verwendung der Globalpauschalen

1. Die vom Bund dem Kanton ausgerichteten Globalpauschalen für anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gemäss Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen werden verwendet für

a) die Sozialhilfekosten der Gemeinden für anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;

b) übergeordnete Aufgaben der Gemeinden im Flüchtlingsbereich, welche durch den Kanton vollzogen werden.

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