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546.270 ABZUGDELCASS CH-GR

Art. 12 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG) - Meldepflicht der Sozialdienste

Unterstützungsleistungen der Gemeinde
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Art. 12 ABzUG · Meldepflicht der Sozialdienste

1. Die Sozialdienste sind verpflichtet, Informationen, die zu einer Kürzung des Unterstützungsbeitrages von unterstützten Personen führen können, der zuständigen Gemeinde umgehend zu melden.

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