546.270
ABZUGDELCASS
CH-GR
Art. 12 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG) - Meldepflicht der Sozialdienste
Unterstützungsleistungen der Gemeinde
Art. 12 ABzUG · Meldepflicht der Sozialdienste
1. Die Sozialdienste sind verpflichtet, Informationen, die zu einer Kürzung des Unterstützungsbeitrages von unterstützten Personen führen können, der zuständigen Gemeinde umgehend zu melden.