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546.270 ABZUGDELCASS CH-GR

Art. 10c Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG) - Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung

Unterstützungsleistungen der Gemeinde
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Art. 10c ABzUG · Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung

1. Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung wird ausschliesslich Nothilfe gemäss Artikel 12 der Bundesverfassung durch die Gemeinde geleistet. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe.

2. Ist die Rückreise aus medizinischer Sicht möglich, beschränkt sich die Nothilfe auf die Unterstützung bei der Rückkehr in den Wohnsitz-, Aufenthalts- oder Heimatstaat.

3. Diese Bestimmung gilt auch für Arbeitssuchende nach Artikel 2 Absatz 1 Anhang I zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit und Artikel 2 Absatz 1 Anhang K Anlage 1 zum Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

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