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546.270 ABZUGDELCASS CH-GR

Art. 10b Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG) - Personen mit abgewiesenem Asylgesuch

Unterstützungsleistungen der Gemeinde
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Art. 10b ABzUG · Personen mit abgewiesenem Asylgesuch

1. Personen mit einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch wird vom Amt für Migration und Zivilrecht lediglich minimale Nothilfe gemäss Artikel 12 der Bundesverfassung gewährt.

2. Die Nothilfe wird im Rahmen der vom Kanton bereit gestellten Nothilfestruktur ausgerichtet und beinhaltet Obdach, Nahrung, bei Bedarf medizinische Notfallversorgung und elementare persönliche Unterstützung.

3. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Unterstützungsleistungen gemäss diesen Ausführungsbestimmungen.

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