546.270
ABZUGDELCASS
CH-GR
Art. 10a Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG) - Personen im Asylverfahren und vorläufig Aufgenommene
Unterstützungsleistungen der Gemeinde
Art. 10a ABzUG · Personen im Asylverfahren und vorläufig Aufgenommene
1. Personen im Asylverfahren sowie vorläufig Aufgenommenen werden die notwendigen Unterstützungsleistungen durch das Amt für Migration und Zivilrecht ausgerichtet. Es wird maximal die vom Bund den Kantonen ausbezahlte Sozialhilfepauschale gewährt.
2. Vorläufig aufgenommene Personen, die sich nach ihrer Einreise länger als sieben Jahre in der Schweiz aufhalten, sind von der zuständigen Gemeinde nach den gleichen Grundsätzen zu unterstützen, wie sie der Bund für Asylsuchende anwendet.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
U 2011 69 · gr (Art. 10a ABzUG)
Child Protection Costs: Canton vs. Municipality Responsibility for Temporary Residents
Cited in the reasoning to determine that the municipality (Gemeinde) was not responsible for support services, implying this article governs responsibility for APZ.