Art. 10 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG) - Jugendliche und junge Erwachsene
Art. 10 ABzUG · Jugendliche und junge Erwachsene
1. Für die Berechnung des Unterstützungsanspruchs von Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum 25. Altersjahr sind die finanziellen Verhältnisse der Eltern und der Lebensbedarf des elterlichen Haushaltes massgebend. In die Berechnung des Lebensbedarfs der Eltern sind mit Ausnahme der in Artikel 2 Litera g und h aufgeführten Fälle keine separaten Wohnkosten für Jugendliche und jugendliche Erwachsene einzubeziehen.
2. Jugendlichen und jungen Erwachsenen steht ein selbstständiger Unterstützungsanspruch zu, wenn sie verheiratet sind oder das Wohnen im elterlichen Haushalt unzumutbar ist. Für die Berechnung des Unterstützungsanspruches von Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit einem selbständigen Unterstützungsanspruch sind die effektiven Kosten, maximal aber die Ansätze für den Zweipersonenhaushalt umgerechnet auf die Einzelperson anzuwenden.
3. Die zuständige Gemeinde kann Leistungen der unterhaltspflichtigen Eltern und Verwandten, die sich weigern ihren Pflichten nachzukommen, bevorschussen.