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Art. 6 Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz, UG) - Wohnsitz

Leistungen der Wohnortsgemeinde
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Art. 6 Kantonales Unterstützungsgesetz, UG · Wohnsitz

1. Begründung und Aufgabe des Wohnsitzes richten sich nach den Grundsätzen, die gemäss Bundesgesetz im interkantonalen Verhältnis gelten.

2. Verlegt die bedürftige Person den Wohnsitz innerhalb des Kantons, so geht die Unterstützungspflicht mit sofortiger Wirkung auf die neue Wohngemeinde über.

3. Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder in einer anderen Einrichtung sowie behördliche oder durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnete Unterbringung in Familienpflege begründet keinen Unterstützungswohnsitz.

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