546.250
UGLALCAss
CH-GR
Art. 5a Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz, UG) - Unbegleitete Minderjährige
Leistungen der Wohnortsgemeinde
Art. 5a Kantonales Unterstützungsgesetz, UG · Unbegleitete Minderjährige
1. Der Kanton betreut und unterstützt unbegleitete Minderjährige bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, längstens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.
2. Er übernimmt für diese Personen auch die den Wohnsitzgemeinden anfallenden Kosten von Massnahmen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie die durch die Führung einer Beistandschaft entstehenden Kosten.
3. Die durch Bundesbeiträge nicht gedeckten Kosten gemäss den Absätzen 1 und 2 werden auf die Gemeinden im Verhältnis der ständigen Wohnbevölkerung verteilt. Grundlage für die jährliche Verrechnung der Nettoaufwendungen bildet die vom Kanton geführte Kosten- und Leistungsrechnung des Vorjahrs.