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Art. 5 Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz, UG) - Zuständigkeit für die Unterstützung

Leistungen der Wohnortsgemeinde
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Art. 5 Kantonales Unterstützungsgesetz, UG · Zuständigkeit für die Unterstützung

1. Die Unterstützungspflicht obliegt der politischen Gemeinde, in welcher die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat.

2. Die bedürftige Person hat ihren Wohnsitz in der Gemeinde, in welcher sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.

3. Bei blossem Aufenthalt obliegt die Unterstützungshilfe für Schweizerinnen und Schweizer, soweit gemäss Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger eine Unterstützungspflicht im Kanton besteht, der Gemeinde, in welcher sich die bedürftige Person aufhält.

4. Für die Unterstützung von Ausländerinnen und Ausländern mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes.

5. ...

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