546.250
UGLALCAss
CH-GR
Art. 4a Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz, UG) - Sicherung der Beiträge
Allgemeines
Art. 4a Kantonales Unterstützungsgesetz, UG · Sicherung der Beiträge
1. Beiträge im Sinne dieses Gesetzes sind nicht abtretbar. Jede Abtretung von Beitragsansprüchen ist nichtig.