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Art. 4 Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz, UG) - Pflichten der Unterstützten

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Art. 4 Kantonales Unterstützungsgesetz, UG · Pflichten der Unterstützten

1. Die zu unterstützende und die unterstützte Person sind verpflichtet, jede sachdienliche Auskunft zu erteilen, die nötigen Unterlagen beizubringen sowie den mit der Unterstützungsleistung verbundenen Auflagen der Sozialbehörden Folge zu leisten.

2. Sie sind zudem verpflichtet, während zehn Jahren nach der letzten Leistungsausrichtung relevante Veränderungen in ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Behörde zu melden, die zuletzt unterstützt hat.

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